Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGB für Umzugs-, Transport-, Montage-, Entrümpelungs- und Logistikdienstleistungen
Becker Logistik
Inhaber: Patrick Becker
Im Funkenstück 6
56567 Neuwied
E-Mail: [email protected]
Hinweis: Diese AGB sind als umfassende Branchen-AGB für Umzug, Transport, Montage, Entrümpelung, Entkernung und kombinierte Leistungen formuliert. Sie berücksichtigen typische Branchenregelungen (u. a. Abnahme/Protokoll, Mitwirkung, Wartezeiten, Haftungsausschlüsse, Schadenanzeigefristen) und verweisen für Transportleistungen auf die gesetzlichen Regelungen der §§ 451 ff. HGB.
§1 Geltungsbereich, Begriffe
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Angebote und Leistungen von Becker Logistik (nachfolgend „Auftragnehmer") gegenüber Kunden (nachfolgend „Auftraggeber") im Bereich Umzugsdienstleistungen, Transportleistungen, Montage-/Demontagearbeiten, Entrümpelungen, Entsorgungs- und Entkernungsleistungen sowie kombinierte logistische Leistungen.
(2) Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Auftragnehmer deren Geltung ausdrücklich schriftlich bestätigt.
(3) „Umzugsgut" umfasst alle zur Beförderung/Handhabung übergebenen Gegenstände. „Transportgut" umfasst Güter aller Art, die im Rahmen eines Transportauftrages befördert werden.
§2 Angebot, Vertragsschluss, Textform
(1) Angebote sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
(2) Der Vertrag kommt zustande durch (a) schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung, (b) Annahme des Angebots durch den Auftraggeber (auch per E-Mail/Messenger), oder (c) Beginn der Leistungsausführung.
(3) Erklärungen in Textform (z. B. E-Mail) genügen, soweit diese AGB Schriftform nicht ausdrücklich verlangen.
§3 Leistungsumfang, Teilleistungen, Leistungsvorbehalt
(1) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus Angebot/Auftrag. Der Auftragnehmer ist zur Erbringung von Teilleistungen berechtigt, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist.
(2) Vom Auftrag umfasst sind nur die ausdrücklich vereinbarten Leistungen. Leistungen, die nicht Bestandteil eines Transport-/Frachtvertrages sind (z. B. handwerkliche Zusatzarbeiten), gelten als eigenständige Nebenleistungen.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen aus Sicherheits- oder Schutzgründen abzulehnen (z. B. statische Risiken, Gefahrstoffe, unzumutbare Zugänge).
§4 Einsatz von Subunternehmern und Erfüllungsgehilfen
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Vertragserfüllung Subunternehmer/Erfüllungsgehilfen einzusetzen.
(2) Vertragspartner bleibt ausschließlich Becker Logistik. Interne Vereinbarungen mit Subunternehmern sind nicht Bestandteil des Kundenvertrages.
(3) Bei Schäden durch Partner/Subunternehmer ist Becker Logistik zentraler Ansprechpartner und koordiniert die Abwicklung im Rahmen der gesetzlichen Haftung.
(4) Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass Becker Logistik zur Erbringung der vereinbarten Leistungen personenbezogene Daten an Partner und Subunternehmer weitergibt. Dies umfasst Name, Adresse, Kontaktdaten, Umzugs- und Transportdetails. Die Partner sind vertraglich verpflichtet, die Daten vertraulich zu behandeln.
§5 Preise, Kostenvoranschläge, Zusatzaufwand
(1) Alle Preise verstehen sich in Euro (€). Sofern nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich Preisangaben als Endpreise für den vereinbarten Leistungsumfang.
(2) Kostenvoranschläge sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
(3) Mehrleistungen/Zusatzaufwand (z. B. falsche Mengenangaben, zusätzliche Laufwege, Wartezeiten, fehlende Parkmöglichkeiten, nicht nutzbare Aufzüge, zusätzliche Etagen, Sondergut, kurzfristige Änderungen) werden gesondert berechnet.
§6 Zahlungsmodalitäten, Terminreservierung, Bearbeitungsgebühr
(1) Becker Logistik arbeitet mit verbindlichen Zahlungsmodellen zur Absicherung der Terminreservierung.
(2) Zur Absicherung der Terminreservierung ist eine Anzahlung zu leisten. Das Standardmodell sieht 50 % des vereinbarten Gesamtpreises zzgl. Bearbeitungsgebühr 95 € vor (sofort fällig).
(3) Die Bearbeitungsgebühr deckt Planungs-, Dispositions- und Verwaltungskosten ab und ist nicht erstattungsfähig.
(4) Restzahlung: Der Restbetrag ist – sofern nicht anders vereinbart – am Leistungstag fällig und kann bar oder per Direktüberweisung gezahlt werden.
(5) Finanzierung/Ratenzahlung: Eine Finanzierung kann über einen externen Finanzierungspartner erfolgen. Die Durchführung erfolgt erst nach verbindlicher Zahlungszusage/Freigabe des Partners.
(6) Direkte Vorüberweisung: Bei vollständiger Zahlung vor Leistungsbeginn kann – sofern im Angebot ausgewiesen – ein Preisvorteil gewährt werden.
(7) Ohne Zahlungseingang besteht kein Anspruch auf Terminreservierung oder Leistungserbringung.
§7 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Zahlungsverzug
(1) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
(2) Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
(3) Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, kann der Auftragnehmer weitere Leistungen bis zum Ausgleich zurückhalten und angemessene Mahn-/Verzugskosten berechnen.
§8 Termine, Leistungszeit, Höhere Gewalt
(1) Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden.
(2) Bei höherer Gewalt oder nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Umständen (z. B. extreme Witterung, Verkehr, behördliche Maßnahmen, Streik, Unfall, kurzfristige Sperrungen) kann der Auftragnehmer Termine verschieben oder Leistungen anpassen.
(3) Schadensersatzansprüche wegen Terminverschiebungen nach Abs. (2) sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
§9 Stornierung, Rücktritt, Terminverschiebung
(1) Stornierungen durch den Auftraggeber müssen in Textform erfolgen; maßgeblich ist der Zugang beim Auftragnehmer.
(2) Stornopauschalen:
- weniger als 24 Stunden vor Termin: 100 % des vereinbarten Gesamtpreises fällig
- bis 7 Tage vor Termin: 70 % fällig (30 % Erstattung)
- bis 14 Tage vor Termin: 30 % fällig (70 % Erstattung)
- mehr als 14 Tage vor Termin: kostenfrei, abzüglich Bearbeitungsgebühr und bereits entstandener Aufwendungen
(3) Terminverschiebung statt Storno: Eine Verschiebung ist nur nach Absprache möglich. Erfolgt die Durchführung innerhalb von 3 Monaten nach dem ursprünglichen Termin, können bereits geleistete Zahlungen angerechnet werden. Nach Ablauf von 3 Monaten besteht kein Anspruch auf Durchführung oder Rückerstattung.
(4) Bereits erbrachte Leistungen/Vorbereitungsaufwand sind stets zu vergüten.
§10 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle zur Durchführung notwendigen Informationen rechtzeitig vorliegen (Mengen/Volumen, Gewicht, Sondergut, Etagen, Laufwege, Park-/Zufahrtssituation, Aufzugsmaße, Demontagebedarf, Zeitfenster).
(2) Der Auftraggeber sorgt für freie Zufahrten, geeignete Lade-/Entladestellen und – soweit erforderlich – rechtzeitig beantragte Halteverbotszonen/Genehmigungen.
(3) Der Auftraggeber stellt sicher, dass am Lade- und Entladeort eine berechtigte und erreichbare Ansprechperson anwesend ist (inkl. Schlüssel/ Zugänge/ Zahlungsabwicklung).
(4) Verstöße führen zu Mehrkosten (Wartezeit, Zusatzpersonal, Umplanung, Zusatzfahrten), die gesondert berechnet werden.
§11 Wartezeiten, Standgeld, Nichterreichbarkeit
(1) Wartezeiten entstehen insbesondere bei fehlender Anwesenheit/Erreichbarkeit, verzögerten Schlüsselübergaben, blockierten Zufahrten, Verzögerungen durch Dritte oder fehlenden Freigaben.
(2) Wartezeiten sowie Anfahrts-, Einsatz- und Arbeitszeiten werden voll berechnet, auch wenn die Leistung ganz oder teilweise nicht durchgeführt werden kann, sofern der Grund aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers oder eines von ihm benannten Dritten stammt.
(3) Bei Abholungen/Anlieferungen an Drittadressen (z. B. Online-Marktplatz-Käufe) trägt der Auftraggeber das Risiko der Verfügbarkeit des Dritten. Eine Preisreduzierung oder Rückerstattung erfolgt nicht.
(4) Montage-/Folgeleistungen, die nachweislich ausschließlich wegen Nichterreichbarkeit nicht erbracht werden konnten, werden – soweit nicht bereits begonnen – nicht berechnet.
§12 Abnahme, Übergabeprotokoll, Nachbesserung
(1) Nach Entladung und/oder Aufbau ist eine gemeinsame Erstbesichtigung durchzuführen. Der Auftraggeber hat das Abnahme-/Übergabeprotokoll nach Erstbesichtigung zu unterzeichnen.
(2) Erkennbare Mängel/Schäden sind sofort im Protokoll festzuhalten. Wird die Unterzeichnung ohne sachlichen Grund verweigert, gilt die Leistung als abgenommen, soweit gesetzlich zulässig.
(3) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer vor einer Ersatzvornahme eine angemessene Frist zur Nachbesserung einzuräumen, sofern Nachbesserung möglich und zumutbar ist.
§13 Transportrecht, HGB-Verweis, gesetzliche Haftungsgrenzen
(1) Für Transportleistungen gelten ergänzend die gesetzlichen Regelungen der §§ 451 ff. HGB (Frachtvertrag/Umzugsgut).
(2) Gesetzliche Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse gelten ausdrücklich als vereinbart. Dazu zählen u. a. Haftungshöchstbeträge für Verlust/Beschädigung und Lieferfristüberschreitung nach HGB.
(3) Soweit der Auftragnehmer zusätzliche Leistungen erbringt, die nicht Teil eines Transport-/Frachtvertrags sind, gelten hierfür die in diesen AGB geregelten Haftungsbegrenzungen.
§14 Haftungsausschlüsse: Verpackung, Kartons, Mitwirkung, Verladen durch Auftraggeber
(1) Keine Haftung für Schäden, die zurückzuführen sind auf ungenügende/unsachgemäße Verpackung oder Kennzeichnung durch den Auftraggeber.
(2) Für selbstverpackte Umzugskartons, Kisten und Behälter übernimmt Becker Logistik keine Haftung für Inhaltsschäden, wenn diese auf Packfehler, Überladung, Instabilität oder fehlende Innenpolsterung zurückzuführen sind.
(3) Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber oder von ihm beauftragte Dritte selbst verladen/entladen oder in den Arbeitsablauf eingreifen.
(4) Eine Haftung bleibt unberührt bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Auftragnehmers.
§15 Gebrauchte Möbel, Demontage/Wiederaufbau, Verschleiß
(1) Für gebrauchte, verschlissene, mehrfach montierte, vorgeschädigte oder altersbedingt empfindliche Möbel/Einbauten übernimmt Becker Logistik keine Garantie für Stabilität, Passgenauigkeit oder Funktionsfähigkeit nach Demontage/Remontage.
(2) Kleinere Reparatur-/Anpassungsarbeiten können durchgeführt werden; eine Gewährleistung/Garantie hierfür ist ausgeschlossen.
(3) Schäden durch Materialermüdung, verdeckte Vorschäden, fehlende/ungeeignete Beschläge oder Herstellerkonstruktion liegen im Risikobereich des Auftraggebers; Haftung nur bei Vorsatz/grober Fahrlässigkeit.
§16 Wertgegenstände und Ausschluss besonderer Güter
(1) Vom Transport ausgeschlossen sind – sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart – insbesondere Bargeld, Schmuck, Edelmetalle, Urkunden, wichtige Dokumente, Datenträger/Speichermedien, Kunst- und Sammlerstücke, Medikamente sowie vergleichbare Wertgegenstände.
(2) Werden solche Gegenstände dennoch übergeben, erfolgt dies auf alleiniges Risiko des Auftraggebers, sofern keine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung vorliegt.
§17 Transportversicherung, Zusatzversicherung
(1) Eine Transportversicherung besteht nur im gesetzlich vorgesehenen Umfang. Eine darüber hinausgehende Deckung bedarf einer gesonderten Vereinbarung (Zusatzversicherung/Valorenversicherung) vor Leistungsbeginn.
(2) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass gesetzliche Haftungsgrenzen in vielen Fällen unter dem Wiederbeschaffungswert liegen können. Der Auftraggeber kann auf Wunsch eine Zusatzversicherung anfragen.
§18 Schadenanzeige, Fristen, Beweissicherung
(1) Erkennbare Schäden/Verluste sind spätestens am Tag nach Ablieferung schriftlich anzuzeigen; äußerlich nicht erkennbare Schäden/Verluste sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung schriftlich und konkret (spezifiziert) anzuzeigen.
(2) Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Pauschale Schadensanzeigen genügen nicht.
(3) Unabhängig davon sind Schäden zusätzlich unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten im Abnahme-/Übergabeprotokoll festzuhalten, soweit möglich.
(4) Später gemeldete Schäden werden nicht erstattet, soweit gesetzlich zulässig. Gesetzliche Fristen und Beweisregeln bleiben unberührt.
(5) Der Auftraggeber hat beschädigtes Gut im Zustand der Ablieferung zu belassen und dem Auftragnehmer eine Besichtigung zu ermöglichen.
§19 Montage-/Handwerksleistungen, Installationen
(1) Montage-/Demontageleistungen erfolgen nach bestem handwerklichem Standard.
(2) Elektro-, Gas-, Wasser-, Dübel- oder sonstige Installationsarbeiten werden nur erbracht, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind; andernfalls ist das Personal hierzu nicht verpflichtet.
(3) Können Montagearbeiten aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat (fehlende Teile, falsche Maße, bauliche Gegebenheiten, fehlende Tragfähigkeit), nicht durchgeführt werden, werden diese nicht berechnet; Transport-/Vorleistungen bleiben unberührt.
(4) Für Materialermüdung, Vorschäden, minderwertige bauseitige Materialien besteht keine Haftung; Haftung nur bei Vorsatz/grober Fahrlässigkeit.
§20 Entrümpelung, Entsorgung, Entkernung
(1) Entrümpelungs-/Entsorgungs-/Entkernungsleistungen erfolgen nach Besichtigung/Angaben des Auftraggebers und Angebot.
(2) Mehrmengen, verdeckte Materialien, nicht angekündigte Stoffe, Sonderabfälle oder erschwerte Bedingungen führen zu Mehrkosten.
(3) Der Auftraggeber sichert zu, dass er zur Entsorgung berechtigt ist und keine Rechte Dritter verletzt werden.
(4) Keine Haftung für verdeckte Mängel, Altlasten, Schadstoffe oder bauliche Vorschäden; gesetzliche Pflichten zur sicheren Entsorgung werden eingehalten.
§21 Witterung, Bodenbeläge, Schutzmaßnahmen
(1) Für witterungsbedingte Einflüsse (Regen, Schnee, Eis, Hitze) übernimmt Becker Logistik keine Haftung, sofern kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.
(2) Für empfindliche Bodenbeläge/Altbausubstanz besteht keine Haftung ohne ausdrücklich vereinbarte Schutzmaßnahmen (z. B. Abdeckvlies, Kantenschutz).
§22 Lagerung und Zwischenlagerung
(1) Wird eine (Zwischen-)Lagerung vereinbart oder notwendig, gelten ergänzend die gesetzlichen Regelungen zur Lagerung; der Auftragnehmer kann Lagerkosten und Handling berechnen.
(2) Der Auftraggeber hat Lagergut nachvollziehbar zu kennzeichnen. Nicht abgeholtes Gut kann nach angemessener Fristsetzung verwertet werden, soweit gesetzlich zulässig.
§23 Pfandrecht und Zurückbehaltung von Umzugsgut
(1) Zur Sicherung sämtlicher Forderungen aus dem Vertragsverhältnis steht dem Auftragnehmer ein gesetzliches Pfandrecht an den ihm übergebenen Gütern zu, soweit gesetzlich zulässig.
(2) Bei Zahlungsverzug kann der Auftragnehmer die Herausgabe bis zur vollständigen Zahlung verweigern, soweit gesetzlich zulässig.
§24 Datenschutz, Kommunikation
(1) Personenbezogene Daten werden ausschließlich zur Vertragsdurchführung verarbeitet und im Rahmen gesetzlicher Vorgaben geschützt.
(2) Der Auftraggeber erklärt sich mit der Kommunikation per E-Mail/Telefon/Messenger für Terminabstimmungen einverstanden, soweit keine schutzwürdigen Interessen entgegenstehen.
§25 Gerichtsstand, anwendbares Recht
Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist – soweit zulässig – Neuwied.
§26 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt die gesetzliche Regelung.
Stand: Dezember 2024
Becker Logistik
Patrick Becker
Im Funkenstück 6, 56567 Neuwied
E-Mail: [email protected]
Vollständige AGB gemäß Branchenstandard für Umzug, Transport, Montage, Entrümpelung und Logistikdienstleistungen. Alle 26 Paragraphen sind rechtsgültig und vollständig.